Exodus 21:36
“Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben.”
Exodus 21:36 — Luther Bibel (1912)
Verse 36 of 36 in Exodus chapter 21 — Luther Bibel (1912). Read it in context below, with maps, timelines and thematic connections beside the text.
Exodus 21 — full chapter (Luther Bibel (1912))
Dies sind die , die du ihnen sollst vorlegen: So du einen hebräischen kaufst, der soll dir sechs dienen; im siebenten soll er frei ausgehen umsonst. Ist er ohne gekommen, so soll er auch ohne ausgehen; ist er aber mit gekommen, so soll sein mit ihm ausgehen. Hat ihm aber sein ein gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das und die seines sein, er aber soll ohne ausgehen. Spricht aber der : Ich habe meinen lieb und mein und , ich will nicht frei werden, so bringe ihn sein vor die 'Götter' und halte ihn an die Tür oder den und bohre ihm mit einem durch sein , und er sei sein ewig. Verkauft jemand sein zur , so soll sie nicht ausgehen wie die . Gefällt sie aber ihrem nicht und will er sie nicht zur nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes sie zu verkaufen hat er nicht , weil er sie verschmäht hat. Vertraut er sie aber seinem , so soll er an ihr tun. Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer , Kleidung und nichts abbrechen. Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld. Wer einen schlägt, daß er stirbt, der soll des sterben. Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen bestimmen, dahin er fliehen soll. Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit erwürgt, so sollst du denselben von meinem nehmen, daß man ihn töte. Wer und schlägt, der soll des sterben. Wer einen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des sterben. Wer und flucht, der soll des sterben. Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem oder mit einer , daß er nicht stirbt, sondern zu liegt: kommt er auf, daß er ausgeht an seinem , so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das gebe. Wer seinen oder seine schlägt mit einem , daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden. Bleibt er aber einen oder zwei am , so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein . Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres , daß ihr die abgeht, und ihr kein widerfährt, so soll man ihn um strafen, wieviel des ihm auflegt, und er soll's geben nach der . Kommt ihr aber ein daraus, so soll er lassen um , Auge um , Zahn um , Hand um , Fuß um Fuß, Brand um , Wunde um , Beule um . Wenn jemand seinen oder seine in ein schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das . Desgleichen, wenn er seinem oder seiner einen ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den . Wenn ein einen oder ein stößt, daß sie sterben, so soll man den steinigen und sein nicht essen; so ist der des unschuldig. Ist aber der zuvor stößig gewesen, und seinem ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen oder ein , so soll man den steinigen, und sein soll sterben. Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein zu lösen, was man ihm auflegt. Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er oder stößt. Stößt er aber einen oder eine , so soll er ihrem dreißig geben, und den soll man steinigen. So jemand eine auftut oder gräbt eine und deckt sie nicht zu, und es fällt ein oder hinein, so soll's der der mit dem andern wiederbezahlen; das aber soll sein sein. Wenn jemandes eines andern stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen verkaufen und das teilen und das auch teilen. Ist's aber kund gewesen, daß der zuvor stößig war, und sein hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen für den andern vergelten und das haben.